Gebrauchtwagen-Garantie

Zu unseren Fahrzeugen bieten wir Ihnen eine zweijährige Gebrauchtwagen-Garantie an. Auf dieser Seite können Sie sich über alle Einzelheiten unserer MULTIPART-Garantie umfassend informieren. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Verkaufsteam jederzeit zur Verfügung.

Wir gewährleisten die Mangelfreiheit des ausgelieferten Fahrzeugs im Rahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Auslieferung, während der Dauer eines Jahres. Dieser gesetzliche Gewährleistungsanspruch stellt sicher, dass wir Ihnen ein Fahrzeug ausgeliefert haben, dessen Zustand dem Alter und der Laufleistung entspricht und zum Zeitpunkt der Auslieferung keine Mängel ausweist. Sofern Sie dennoch einen Schaden feststellen sollten, haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit bzw. Herstellung der Mangelfreiheit.

Damit Sie auch gegen etwaige Schäden abgesichert sind, die nach dem Kauf des Fahrzeugs eintreten können, bieten wir Ihnen eine Garantie, entsprechend der Garantiebedingungen der MULTIPART Garantie AG an, wobei wir ausdrücklich auf den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie hinweisen. Mit der Gewährleistung wird sichergestellt, dass wir Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug ausgeliefert haben und die Garantie schützt Sie im Rahmen der Garantiebedingungen vor Schäden, die während der Garantiedauer eintreten.

 

 

GARANTIEBEDINGUNGEN :

§1 Inhalt der Garantie
§2 Umfang der Garantie
§3 Garantieausschluss
§4 Pflichten des Garantienehmers
§5 Kostenerstattung
§6 Geltungsbereich
§7 Veräusserung
§8 Verjährung

MULTIPART Garantie AG
Im Leimenfeld 11
77975 Ringsheim

Tel.: 07822/8915-0
Fax.: 07822/891530
E-mail: info@multipart.de

 

§1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer / Garantiegeber gibt dem Käufer / Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in §2 Ziffer 1 genannten Bauteile ab Garantiebeginn für die vereinbarte Dauer umfasst. Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

2. Die MULTIPART Garantie AG ist vom Verkäufer / Garantiegeber beauftragt die gesamte Abwicklung der Garantie mit dem Käufer/ Garantienehmer vorzunehmen. Alle vertraglichen Anzeigen und Willenserklärungen, auch Schadensanzeigen und Ansprüche, die die Garantie betreffen, sind unmittelbar an die MULTIPART Garantie AG zu richten.

§2 Umfang der Garantie

1. In der Garantie enthalten sind, die nachfolgend näher bezeichneten Teile:
a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Spannrolle vom Zahnriemen, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile.
b) Getriebe: Getriebegehäuse, alle Innenteile einschliesslich Drehmomentenwandler und Steuergerät des Automatikgetriebes
c) Differential: Getriebegehäuse (Front-und Heckantrieb) einschliesslich aller Innenteile
d) Kraftübertragung: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, und von der Antriebsschlupfregelung (ASR,ASC,EDS) Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe.
e) Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen und elektronische Bauteile
f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vacuumpumpe, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, Radbremszylinder der Trommelbremse und vom ABS elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler.
g) Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Einspritzanlage, Vergaser und Turbolader
h) Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser, von der Klimaanlage Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer.
i) Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter.
k) Abgasanlage: Lamda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit der Lamda-Sonde.
l) Sicherheitssystem: Kontollsystem für Airbag und Gurtstraffer.
m) Komfortelektronik: Wischermotoren, Scheinwerfermotoren, Heizungs-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuerungscomputer, Relais, Schalter, Fensterhebermotoren, Heckscheibenheizungs- element, Schiebedachmotoren, Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte, (ausgenommen sind Kabelbäume und Leitungen sowie Bruchschäden).

2. Die Garantie umfasst Dichtungen,Dichtungsmanschetten,Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.

3. Die Garantie umfasst nicht: Teile, die nicht vom Hersteller zugelassen sind, Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl-und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Öle, Fette, und sonstige Schmiermittel sowie Keil- und Zahnriemen.

§3 Garantieausschluss

von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden:
a) die auf Gewalteinwirkung, mangelnde Sorgfalt, unsachgemässe, mut- oder böswillige Behandlung, sowie Einsatz des Fahrzeuges bei Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder den dazugehörigen Übungsfahrten zurückzuführen sind
b) die an garantiebedingten Teilen auftreten, die der Hersteller unabhängig von dieser Garantie kostenlos repariert oder die sich üblicherweise durch Herstellerkulanz reparieren lassen.
c) die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen
d) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B.Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht vom Hersteller zugelassen sind.
e) wenn der Käufer das Fahrzeug mindestens zeitweilig gewerbsmässig verwendet hat oder das Fahrzeug an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist.
f) die durch Unfall,d.h. ein unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, durch Böswilligkeit, Brand oder Explosion, Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung, durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie entstehen, oder die ein dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reperaturauftrag zu vertreten hat.
g) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt worden ist.
h) die als Folgen nicht garantierten Schäden eintreten oder Folgeschäden aus garantiebedingten Schäden.

§4 Pflichten des Käufer / Garantienehmers

1. der Käufer / Garantienehmer hat vor dem Schadenfall
a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten mit einer maximalen Abweichung von 500km bzw. 4Wochen beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen und sich darüber eine Bestätigung in Form der in diesem Garantie-Paß enthaltenen Wartungsnachweise ausstellen zu lassen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen, einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes anzuzeigen.

2. Der Käufer / Garantienehmer hat nach dem Schadenfall
a) der MULTIPART Garantie AG jeden Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, in jedem Falle aber vor der Demontage telefonisch, schriftlich oder telegrafisch anzuzeigen.
b) der MULTIPART bereits durchgeführte Pflege- und Wartungsarbeiten durch Einsendung der in diesem Heftbefindlichen Bestätigungen zusammen mit den dafür erhaltenen Rechnungen nachzuweisen.
c) einem Beauftragten der MULTIPART Garantie AG jederzeit die Untersuchung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens notwendige Auskunft zu erteilen.
d) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen von MULTIPART zu befolgen.Er hat, wenn es die Umstände gestatten, solche Weisungen vor Reperaturbeginn einzuholen.
e) die Reparatur beim Händler oder bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. MULTIPART erteilt hierzu der Werkstatt einen Reparaturauftrag
f) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum der MULTIPART Garantie AG einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.

3. Werden vorstehende Pflichten verletzt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.

§5 Kostenerstattung

1. Garantiebedingte Lohnkosten werden nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers voll übernommen. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe bei Schadeneintritt wie folgt übernommen:

bis 50000Km- 100%; bis 60000Km- 90%; bis 70000Km- 80%; bis 80000Km- 70%; bis 90000Km; 60%; bis 100000Km- 50%; und über 100000Km- 40%

2. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschliesslich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung der Ziffer 1

3. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles, höchstens jedoch auf den in der Garantievereinbarung vereinbarten Höchstbetrag begrenzt.

§6 Geltungsbereich

Die Garantie gilt für Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend ausserhalb dieses Gebietes, so gilt die Garantie für ganz Europa.

§7 Veräusserung

Bei Veräusserung des Fahrzeuges während der Garantiedauer ist die Garantie auf den Erwerber übertragbar. Die Veräusserung und Übertragung ist der MULTIPART Garantie AG unverzüglich anzuzeigen.

§8 Verjährung

Alle Ansprüche aus einem zu entschädigen Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eingang der Anzeige gemäss §4 Ziffer 2a)